AGB’s

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von POLYNORD erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung zwischen POLYNORD und dem Besteller.

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von POLYNORD erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Vereinbarung zwischen POLYNORD und dem Besteller.

  • Die Preise sind exklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
  • Die Berechnung erfolgt nach tatsächlich verarbeiteten Flächen, wobei alle von einem Rechteckformat abweichenden Flächen, zum Beispiel Dreiecke, Trapeze, Kreise sowie Rundungen aller Art, aufgrund des hohen Verschnitts als volle Fläche, also Länge x Breite, berechnet werden.
  • Folien und Lacken wir bis 6 m2 Fläche eine Pauschale lt. Preisliste zugrunde gelegt. Alle darüber hinausgehenden Mengen werden nach Aufmaß der tatsächlichen Beschichtung abgerechnet.
  • Bei der Beschichtung von Kleinscheiben unter 0,35 m2 kann ein Kleinscheibenzuschlag bis zu 30 % berechnet werden.
  • Offensichtliche Aufmaß Fehler im Angebot, insbesondere Additionsfehler, bleiben unberücksichtigt, die Abrechnung erfolgt nach den tatsächlichen Maßen und Mengen.
  • Bei stark verschmutzten Scheiben im Außen- und/oder Innenbereich kann ein Schmutzzuschlag je nach Aufwand berechnet werden.
  • Alle Scheibenflächen, die bei der Außendienstberatung nicht oder nur schwer zugänglich sind, so dass kein exaktes Aufmaß erfolgen kann, werden so gut wie möglich geschätzt und nach erfolgter Montage über das Aufmaß genau abgerechnet. Dies kann gegenüber dem Angebot zu Mehr- oder Mindestpreisen führen.
  • Bei Angeboten, die durch Maß- oder sonstige Angaben des Bestellers zustande gekommen sind, behält sich POLYNORD eine Nachberechnung vor, sofern die Angaben sich als unzutreffend herausstellen oder die für eine einwandfreie Montage notwendigen Gegebenheiten nicht vorhanden sind.
  • Eventuell notwendig werdende und erst bei der Montage feststellbare Zusatzarbeiten, wie zum Beispiel Abbeizen oder Zusatzversiegelung von Rahmen oder Glasflächen, werden extra berechnet.
  • Die Mitarbeiter von POLYNORD sind jedoch verpflichtet, den Besteller hiervon vor Beginn der Arbeit am jeweils betroffenen Fenster in Kenntnis zu setzen.
  • POLYNORD bemüht sich, erteilte und bestätigte Aufträge schnellstmöglich zu erledigen, was jedoch von der Witterung sowie vom räumlichen Einsatzplan abhängig ist. Terminwünsche des Bestellers werden soweit wie möglich berücksichtigt.
  • Falls der vereinbarte Montage- bzw. Nachbesserungstermin vom Besteller nicht eingehalten wird und die Montage somit nicht durchgeführt werden kann, ist POLYNORD berechtigt, zusätzliche Kosten für den vergeblichen Fahrt- und Zeitaufwand zu berechnen.
  • Kommt POLYNORD mit der Durchführung des Auftrages in Verzug, so hat der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist – wobei die Witterung bezüglich Außenarbeiten zu berücksichtigen ist – von mindestens 2 Wochen zu setzen, nach deren Ablauf er vom Vertrag zurücktreten kann, wenn POLYNORD bis dahin die Leistung nicht erbracht hat.
  • Wenn sich vor oder während der Durchführung des Auftrages herausstellt, dass die Durchführung des Auftrages ganz oder teilweise nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar ist, kann POLYNORD ganz oder teilweise vom Auftrag zurücktreten und wird somit von der Verpflichtung zur Leistung frei.
  • Der Besteller ist zur Mitwirkung bei der Durchführung des Auftrages verpflichtet.
  • Am Montagetag sind vom Besteller vor Arbeitsbeginn der Mitarbeiter von POLYNORD sämtliche Flächen im Montagebereich Freiräumen, die Monteure von POLYNORD sind aus versicherungstechnischen Gründen nicht befugt, Kundeneigentum wegzuräumen.
  • POLYNORD ist berechtigt, eventuelle Wartezeiten gesondert in Rechnung zu stellen.
  • Der Besteller ist verpflichtet, bei Beendigung der Montagearbeiten diese zu überprüfen und den Monteuren von POLYNORD die Montage auf dem Lieferschein zu bestätigen. Sofern sich der Besteller hierzu einer Hilfsperson bedient, ist er verpflichtet, eine solche auszuwählen, die auch befugt ist, die Abnahme der Werkleistung als im Wesentlichen vertragsgerecht zu erklären.
  • Dem Besteller ist bekannt, dass bei Folienmontagen das Material im Feuchtverfahren aufgebracht wird, um einen dauerhaften Verbund mit dem Glas zu erreichen. Hierbei ist es unvermeidlich, dass zunächst Feuchtigkeitseinschlüsse (Blasen) sichtbar sind. Hierbei handelt es sich nicht um einen Mangel, so dass der Besteller weder berechtigt ist, deshalb die Abnahme der Werkleistung zu verweigern, noch ein Zurückbehaltungsrecht am Werklohn geltend zu machen oder Mängelbeseitigung zu verlangen. Insoweit liegt lediglich dann ein nach den Gewährleistungsbestimmungen zu beseitigender Mangel vor, wenn sich diese Blasenbildung nicht nach spätestens 3 Monaten gegeben hat.
  • Ist die Werkleistung mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften oder wird sie innerhalb der Gewährleistungsfrist durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert POLYNORD nach seiner Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
  • Kleine Farbabweichungen bzw. Farbunterschiede der Folien sind unvermeidlich und stellen keinen Mangel dar. Gleiches gilt hinsichtlich kleinen Staubeinschlüssen bei Außenmontagen, die aufgrund der Luftverschmutzung entstehen und nicht zu Beanstandungen berechtigen, da hierdurch die technischen Daten sowie der Nutzen des Materials in keiner Weise beeinträchtigt werden. Folien werden nur in einer Breite bis 1,52 m produziert, so dass bei breiteren Glasflächen Nähte unvermeidlich sind und keinen Qualitätsmangel darstellen.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Tag der Montage. Für viele Produkte von POLYNORD gilt eine wesentlich längere Gewährleistungsfrist, wie sich denn aus dem jeweiligen Angebot konkret ergibt.
  • Die Gewährleistung erstreckt sich ausschließlich auf POLYNORD-Produkte sowie auf die Montage dieser Produkte durch POLYNORD-eigene Mitarbeiter.
  • Offensichtliche Mängel müssen gegenüber den Mitarbeitern von POLYNORD unverzüglich geltend gemacht werden, die Mitarbeiter sind zur Entgegennahme dieser Mängelrüge befugt. Später sichtbar werdende Mängel müssen ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis, POLYNORD schriftlich mitgeteilt werden. Das mangelhafte Werk ist in demjenigen Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch POLYNORD bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber POLYNORD aus.
  • Schlägt die mehrfache Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  • POLYNORD steht dafür ein, dass die in seinen Angeboten gemachten technischen Daten sowie Reduktionswerte des jeweiligen Materials den Herstellerangaben entsprechen und tatsächlich erreicht werden. Bei Dekorationsware sind hierbei die jeweilige Farbechtheit der Ware und die Dekorationsdauer zu berücksichtigen.
  • POLYNORD steht dem Besteller nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat über die Verwendung seiner Erzeugnisse zur Verfügung. POLYNORD haftet hierfür jedoch nur dann nach Maßgabe des § 7, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.
  • Sollten durch Mitarbeiter von POLYNORD Eigentum des Bestellers beschädigt werden, so ist dies den Mitarbeitern sofort anzuzeigen und mit diesen zusammen ein gemeinsames Schadensprotokoll zu erstellen. Sofern der Schaden erst nach Abschluss der Montagearbeiten festgestellt wird, ist dieser innerhalb von 2 Werktagen POLYNORD anzuzeigen. Spätere Einwände können aus Haftungsund Versicherungsrechtlichen Gründen nicht mehr anerkannt werden.
  • Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, wenn trotz Aufforderung durch POLYNORD-Mitarbeiter, Gegenstände vom Besteller nicht aus dem Montagebereich entfernt oder abgedeckt werden und es dann bei der Montage zu Schäden kommt.
  • Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, das Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen POLYNORD als auch gegen seiner Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

  • POLYNORD haftet nicht für Schäden, die durch falsche Behandlung im Gebrauch des Materials entstanden sind, wie z. B. Reinigung mit falschen Mittel, nachträgliches Manipulieren usw. In diesen Fällen erlischt die Gewährleistung sofort.

  • Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die POLYNORD aus jedem Rechtsgrund gegenüber dem Besteller jetzt oder künftig zustehen, behält sich POLYNORD das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware). Der Besteller darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

  • Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum von POLYNORD hinweisen und POLYNORD unverzüglich benachrichtigen.

  • Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist POLYNORD berechtigt, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch POLYNORD liegt, – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

  • Außendienstmitarbeiter und Monteure von POLYNORD sind zum Inkasso in bar nur nach schriftlicher Vereinbarung berechtigt.

  • Rechnungen von POLYNORD sind Handwerkerrechnungen und sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.

  • POLYNORD behält sich die Ablehnung von Schecks oder Wechseln ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

  • POLYNORD ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist POLYNORD berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

  • Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

  • Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist auf das dreifache der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten begrenzt, die zurückbehaltene Summe ist nach erfolgter Nachbesserung unverzüglich zur Zahlung fällig.

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von POLYNORD, also des Amtsgericht Schwarzenbek bzw. das Landgericht Lübeck. In allen übrigen Fällen ist Gerichtsstand der Sitz des Bestellers.

Sollten Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen.